Das Recht auf die Nutzung assistierter Reproduktionstechnologien durch Leihmutterschaft steht einer unverheirateten Frau nur zu, wenn sie ihre eigene Eizelle verwendet.
Unverheiratete alleinstehende Frau
Leihmutterschaft mit gespendetem genetischem Material (wenn keiner der zukünftigen Elternteile biologisch mit dem Kind verwandt ist) ist in folgenden Fällen zulässig:
- Für verheiratete Paare (Bürger der Republik Armenien oder ethnische Armenier), deren Ehe offiziell registriert ist.
- Für alleinstehende Frauen (Bürger der Republik Armenien oder ethnische Armenier), die nicht verheiratet sind.
Zwingende Voraussetzung ist die Genehmigung der zuständigen interinstitutionellen Kommission. NICHT-BIÖLISCHE ELTERN, DIE VERHEIRATET SIND, ODER NICHT-BIÖLISCHE MUTTER, DIE NICHT VERHEIRATET IST
Das Recht auf assistierte Reproduktionstechnologien durch eine Leihmutter besteht für ein verheiratetes Paar (ausländisch oder armenisch), sofern einer der Ehepartner der biologische Elternteil des zukünftigen Kindes ist und beide dem Eingriff zustimmen.
- Ehe: Muss legal sein.
- Biologisch: Nur einer der Ehepartner kann der biologische Elternteil sein.
- Einwilligung: Die Zustimmung beider Ehepartner ist erforderlich, nicht nur die des biologischen Elternteils.
VERHEIRATETE BIOLOGISCHE ELTERN
Ein unverheirateter Mann kann die Dienste einer Leihmutter nur in Anspruch nehmen, wenn er der biologische Vater des Kindes ist, also sein eigenes Sperma verwendet.
Unverheirateter alleinstehender Mann